Das RLS ist in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen nicht ausdrücklich mit einem eigenen Bewertungsrahmen versehen. Es hat eine analoge Bewertung zu erfahren, die sich anhand der konkreten Auswirkungen und Erscheinungsformen des RLS an der Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden Syndromen gemäß Teil B 3.1.2 VMG bzw. der Bewertung des Schlaf-Apnoe-Syndroms nach Teil B 8.7 VMG auszurichten hat (vgl. Urteil vom 15. Januar 2015, L 13 SB 52/11; Urteil vom 20. Dezember 2018, L 13 SB 303/16.
Der konkret zu wählende jeweilige Bewertungsrahmen hängt dabei individuell von der Natur und Schwere der Beeinträchtigungen ab.
Beschränkt sich die Symptomatik auf eine Störung des Schlaf-wach-Rhythmus mit entsprechender Entkräftung tagsüber, die jedoch medikamentös weitgehend therapiert werden kann, bietet sich eine Analogie zur Überdruckbeatmung im Sinne von Teil B 8.7 VMG an.
Ist eine entsprechende Therapie nicht dauerhaft möglich oder tritt zusätzlich zur Störung des Schlaf-wach-Rhythmus eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungskoordination auf, so liegt eine Bewertung anhand der Kriterien für Hirnschäden mit isoliert vorkommenden Syndromen auf der Grundlage von Teil B 3.1 VMG nahe.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat
09.04.2020
L 13 SB 91/18